AGB

Stand: 03/2009

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere im Folgenden genannten Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Abweichungen davon sind nur wirksam, wenn sie der Verkäufer schriftlich
bestätigt.

Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Preise verstehen sich ab
Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Alle Preise sind freibleibend, es gelten die am
Tage der Lieferung gültigen Preise. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen
berechtigt.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung sofort
netto Kasse bzw. vor Lieferung zahlbar.

Rechnungen für Reparaturen und Einzelteile sind sofort netto Kasse und ohne Skontoabzug zahlbar.
Skontoabzug wird nur gewährt, wenn keine anderen das Zahlungsziel überschreitenden
Forderungen vorliegen.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die
Gegenstände der Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des
Verkäufers gegenüber dem Käufer Eigentum des Verkäufers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Die
Waren und die an Ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer gemäß §288 Abs. 2 BGB n. F. berechtigt,
von dem betreffenden Datum der Fälligkeit ab Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte
zum gewerblichen Weiterverkauf durch diese zu veräußern bzw. abzugeben.

Die 2-jährige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum ab Werk, sofern nicht in einem der
Ware beigefügten Garantieschein oder Zertifikat anders vermerkt. Offensichtliche Mängel sind dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der
gelieferten Ware. Mängel entbinden den Käufer nicht von seiner fristgerechten Zahlungspflicht. Bei
fristgemäßer berechtigter Mängelanzeige liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert
nach. Normale Abnutzung und Pflegeversäumnisse sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Für die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer
und Käufer findet nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Als Erfüllungsort
und Gerichtsstand gilt Tübingen.

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für
den nicht-kaufmännischen Verkehr

(Verkäufer ist Unternehmer – Käufer ist Verbraucher)

Stand: 1. Januar 2008

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie
z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1)
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall,
dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest
wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der
verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets
namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der
Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die
Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(3)Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der
Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist
eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern
eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind, ist
eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.